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Aktuell: EuGH bestätigt heute deutsches Fremdbesitzverbot - 19.05.2009
Der Europäische Gerichtshof hat heute in seiner Entscheidung das deutsche Fremdbesitzverbot für Apotheken bestätigt. Damit hat der EuGH klar gestellt, dass der EG-Vertrag dem deutschen Apothekengesetz nicht entgegen steht. In Deutschland dürfen weiterhin nur Apotheker eine Apotheke besitzen und betreiben. Die Erteilung einer Betriebserlaubnis an eine Aktiengesellschaft bleibt rechtlich unzulässig. Die Richter beim EuGH sind sich mit Generalanwalt Yves Bot und den meisten EU-Mitgliedsstaaten einig. Auch die Bundesregierung hatte sich im Verfahren klar für die bisherige deutsche Regelung ausgesprochen
Die Landesapothekerkammer Hessen begrüßt ausdrücklich die Entscheidung des EuGH, die letztendlich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung dient. Erika Fink, Präsidentin der Landesapothekerkammer Hessen konstatiert: "Das ist ein guter Tag für den Patienten- und Verbraucherschutz in Deutschland. Das Fremdbesitzverbot sichert weiterhin die fachlich qualifizierte Betreuung der Patienten in Arzneimittelfragen durch unabhängige und freiberufliche Apothekerinnen und Apotheker."
Der EuGH hat bei seiner Entscheidung dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung große Bedeutung beigemessen. Daher können auch die Mitgliedstaaten europarechtskonform bestimmen, auf welchem Niveau der Schutz der Bevölkerung gewährleistet wird. Die Qualität der Arzneimittelabgabe steht in engem Zusammenhang mit der Unabhängigkeit einer Apotheke. Daher schottet Deutschland zulässigerweise die wirtschaftliche Struktur der Apotheken gegen äußere Einflüsse ab. Es wird keine Kettenkonzerne geben, die die Versorgung dominieren. Insgesamt ist das Urteil eine Bestätigung der besonderen gesundheits- und sozialpolitischen Rolle der freiberuflichen Apotheke.
In der Rechtssache DocMorris hat der EuGH nun die ihm zur Vorlage gegebenen Rechtsfragen beantwortet. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht im Saarland das noch offene Klageverfahren gegen DocMorris zu entscheiden. Die Erteilung der Betriebserlaubnis für die DocMorris AG ist rechtwidrig.
Frankfurt, den 19.05.09
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